Rechtstracker.at
Fassungen
08.08.2001 bis 10.07.2002 — BGBl. I Nr. 103/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3116.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 3123.12.201815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 1 § 3131.12.200422.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 3123.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 3111.07.200222.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
Art. 1 § 3108.08.200110.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 3108.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 3130.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 3129.03.199129.07.1993 BGBl. Nr. 157/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

10.07.2002danach: BGBl. I Nr. 100/2002

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abfertigung

Paragraph 31, (1) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 vH des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 vH bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 vH.

  1. Absatz 2,Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (Paragraph 8, Absatz 2,). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
  3. Absatz 4,Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß fällig. Die Ausführungsgesetze bestimmen, inwieweit ein darüber hinausgehender Restbetrag innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder nach Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitsausmaß in Teilbeträgen abgestattet werden kann.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. Ziffer 2
      weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt, nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer 2,), bei Inanspruchnahme einer Karenz (Paragraphen 105, Absatz eins und 105 c Absatz eins,) spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 105 f,) das Dienstverhältnis auflösen.
  5. Absatz 5 a,Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst oder mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
  6. Absatz 5 b,Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6,Absatz 5, Ziffer 2, gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 26 j und 26 k) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (Paragraph 26 i, Absatz 3,).
  8. Absatz 7,Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, bleiben Zeiten gemäß Paragraph 26 i, Absatz eins und Paragraph 105 e, außer Betracht.
    2. Ziffer 2
      Bei Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem vorzeitigen Austritt oder einvernehmlicher Auflösung ist bei Ermittlung des Entgelts (Absatz eins,) die volle Arbeitszeit zugrunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Bei Kündigung durch den Dienstnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 26 j, 26 k und 105 f ist für die Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts von der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz auszugehen.
  9. Absatz 8,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Absatz eins und 2,

Schlagworte

Adoptivvater

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40022354