Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.200231.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010
§ 2315.08.192231.12.2001 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beschränkung anderweitiger Tätigkeit

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.
  2. Absatz 2,Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.
  3. Absatz 3,Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im Paragraph 5, Absatz 3, bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.
  4. Absatz 4,Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 nicht.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR40022548