Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99aParagraph 99 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe
§ 99a.Paragraph 99 a,
Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im Paragraph 54, genannten Fällen auch während
eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt, des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
Schlagworte
Krankengeld, Heilanstalt, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
NOR40022610