Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
ständiger Kanzleisitz in Österreich;
Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997;Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den Paragraphen 70 bis 73 des Universitäts Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,; Zurücklegung einer Praxis (§ 3);Zurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a,
(2)Absatz 2,Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.Bei Personen, die die im Paragraph eins c, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (Paragraphen 15 a und 15 b) die Erfordernisse gemäß Absatz eins, Litera d bis f,
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40022636