Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Text
§ 15a.Paragraph 15 a,
Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c und § 2 Abs. 1 lit. a und b vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Auf die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind die Paragraphen 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im Paragraph eins c und Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40022650