Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16cParagraph 16 c
Text
§ 16c.Paragraph 16 c,
(1)Absatz eins,Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts.Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des römisch fünf. Abschnitts.
(2)Absatz 2,Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
(3)Absatz 3,Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach Paragraph 31, betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40022655