Rechtstracker.at

§ 276 BSVG

Fassungen
01.01.2001 bis 17.04.2001 — BGBl. I Nr. 101/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 276 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 27601.09.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2002
§ 27618.04.200131.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 101/2001
§ 27601.01.200117.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2001
§ 27608.09.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 102/2000
§ 27625.08.200007.09.2000 BGBl. I Nr. 101/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 101/2001

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101

Paragraph 276,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 45, samt Überschrift, 56 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3 a, 57, Absatz eins, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4 b, 86, Absatz 3 und 5, 122 Absatz eins, 122 a, Absatz eins, 122 b, Absatz eins, 130, Absatz 4 und 5, 134 Absatz eins, 134 a, Absatz eins, 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, 6, 6 a und 7 a, 141 Absatz 2 und 147 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, 6, Ziffer eins, 7, Ziffer eins, 16, 23, Absatz eins,, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Absatz 9, Litera b und c sowie Absatz 10, Litera a, b, d und e, 24 Absatz 2, 26, Absatz eins und 2, 29 a samt Überschrift, 33 Absatz eins, 56, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3 b, 80, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4 a und Absatz 5, 85 a, samt Überschrift, 130 Absatz 3, 140, Absatz 7, 183, samt Überschrift, 184 Ziffer 4, 185, Absatz 5, Ziffer 2, 188, Absatz 2, 191, Absatz eins und 2, 192 Absatz 4, 195, Absatz eins, 196, samt Überschrift, 200 Absatz eins, 201, Absatz 6, 202, Absatz 4, Ziffer 2 und 218 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2000 Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 2000 Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 107, Absatz 7 und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. September 2000 die Paragraphen 49, 98, Absatz 7, 120, Absatz 7, Ziffer 3 und 121 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Paragraph 31, Absatz eins,
  3. Absatz 2 a,Paragraph 98, Absatz 7, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
  4. Absatz 2 b,Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.
  5. Absatz 3,Paragraph 107, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
  6. Absatz 4,Die Paragraphen 122, Absatz eins, 122 a, Absatz eins, 122 b, Absatz eins und 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 720. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 722. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 724. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 726. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 728. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 730. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 732. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 734. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 736. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 660. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 662. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 664. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 666. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 668. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 670. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 672. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 674. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 676. Lebensmonat.
  7. Absatz 5,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die Paragraphen 122, Absatz eins, 122 a, Absatz eins und 122 b Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, so anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei sind auch zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate nach den Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder nach den Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu zwölf Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.
    Paragraph 130, Absatz 4, ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.
  8. Absatz 5 a,Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 4, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  9. Absatz 6,Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 130, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 4, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 130, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
  10. Absatz 7,Paragraph 130, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 130, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  11. Absatz 8,Paragraph 136, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 136, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 9, wurde nicht vergeben)

  12. Absatz 10,Paragraph 274, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, zu erfolgen hat.
  13. Absatz 11,Paragraph 274, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.
  14. Absatz 12,Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.
  15. Absatz 13,Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (Paragraph 215 a,) beschließt.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022699