Rechtstracker.at

§ 40 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4001.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 4001.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4001.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Abgangsbescheinigung

Paragraph 40, (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

  1. Absatz 2,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement”) gemäß "Art". römisch neun.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, auszustellen ist.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022724