Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 238 Abs. 2zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 238, Absatz 2
Text
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.
(2)Absatz 2,Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40022897