Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 207.Paragraph 207,
Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben und diese vor dem 31. Dezember 2004 beenden, sind die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Personen, die den ärztlichen Beruf gemäß §§ 4 Abs. 7, 32 und 33 auszuüben beabsichtigen. Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben und diese vor dem 31. Dezember 2004 beenden, sind die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Personen, die den ärztlichen Beruf gemäß Paragraphen 4, Absatz 7, 32 und 33 auszuüben beabsichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40022972