Rechtstracker.at

§ 21l

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 108/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21l heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 21l01.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 21l01.11.199431.12.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 l

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 108/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmung

Paragraph 21 l, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, oder Paragraph 21 h, Absatz eins, nicht nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß Paragraph 21 k, nicht nachkommt oder
  3. Ziffer 3
    durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40023002