Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Teil
Sortenschutzerteilung
Anmeldung der Sorte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Eine Sorte kann vom Züchter beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn
der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder
in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können.
(2)Absatz 2,Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:
Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters,
die Art sowie gegebenenfalls
das Vermehrungssystem und
den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,
die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
Name und Adresse jedes weiteren Züchters,
Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde,
im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und
eine für das Sortenschutzamt ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Sortenschutzamt zu übermitteln ist.
(4)Absatz 4,Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, entsprechende Anwendung.
Schlagworte
EWR-Staat, Anmeldebezeichnung, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023026