Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2001 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 720.07.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 701.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Teil
Sortenschutzerteilung

Anmeldung der Sorte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Sorte kann vom Züchter beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder
    2. Ziffer 2
      in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können.
  2. Absatz 2,Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters,
    2. Ziffer 2
      die Art sowie gegebenenfalls
      1. Litera a
        Nutzungsrichtung,
      2. Litera b
        das Vermehrungssystem und
      3. Litera c
        den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
    3. Ziffer 3
      die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,
    4. Ziffer 4
      die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
    5. Ziffer 5
      Name und Adresse jedes weiteren Züchters,
    6. Ziffer 6
      Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde,
    7. Ziffer 7
      im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und
    8. Ziffer 8
      eine für das Sortenschutzamt ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Sortenschutzamt zu übermitteln ist.
  4. Absatz 4,Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, entsprechende Anwendung.

Schlagworte

EWR-Staat, Anmeldebezeichnung, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023026