Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
§ 2601.09.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verwaltungsstrafen

Paragraph 26,

Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im Paragraph 17, Absatz eins, oder in Artikel 63, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2100 aus 1994, vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
  2. Ziffer 2
    eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
  3. Ziffer 3
    beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023045