Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verwaltungsstrafen
§ 26.Paragraph 26,
Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im Paragraph 17, Absatz eins, oder in Artikel 63, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2100 aus 1994, vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023045