Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1948,, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß Paragraph 36, Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen. (2)Absatz 2,Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen. (3)Absatz 3,Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.Für Sorten, die gemäß Absatz eins und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß Paragraph 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.
(4)Absatz 4,In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.In Paragraph 26, tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40023047