Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat Paragraph 138, Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 2 000 Euro übersteigenden Wert,
in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oderin Begleitung eines Beteiligten (Paragraph 12,) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
begeht.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001
Schlagworte
Wilderer, Wissentlichkeit, Jagdrecht, Wildbestand
Dokumentnummer
NOR40023119