Rechtstracker.at

§ 276 StGB

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 130/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27601.01.200231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 130/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015
§ 27601.01.197531.12.2001 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 130/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

Paragraph 276,

  1. Absatz eins,Wer ein Gerücht, von dem er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat
    1. Ziffer eins
      eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
    3. Ziffer 3
      den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
    so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001.

Schlagworte

Angst, Unruhe, Meldung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023142