Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149fParagraph 149 f
Text
§ 149f.Paragraph 149 f,
(1)Absatz eins,Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:
den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,
die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,
den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (Paragraph 149 d, Absatz 3,),
im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, die in Paragraph 149 d, Absatz 3, angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,
die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.
(2)Absatz 2,Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Absatz eins, unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
NOR40023164