Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung des Antrags hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1 Z 12) entspricht.Die Prüfung des Antrags hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 11,) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 12,) entspricht.
(3)Absatz 3,Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittelausschusses (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 4).Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittelausschusses (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 4).
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40023171