Rechtstracker.at

§ 149o StPO

Fassungen
01.01.2002 bis 06.08.2002 — BGBl. I Nr. 130/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149o01.10.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 149o07.08.200230.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 114/2002
§ 149o01.01.200206.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 149o10.04.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 55/1999
§ 149o01.01.199809.04.1999 BGBl. I Nr. 105/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 o

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 130/2001

Außerkrafttretensdatum

06.08.2002danach: BGBl. I Nr. 114/2002

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 149 o,

  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,
    2. Ziffer 2
      einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, und
    3. Ziffer 3
      eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i,
  2. Absatz eins a,Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz eins, jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.
  3. Absatz 2,Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des Paragraph 149 e, Absatz 2, zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 oder in Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  4. Absatz 3,Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Absatz eins, angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (Paragraph 114,). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
  5. Absatz 4,Nach Beendigung der Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten der Bericht nach Paragraph 149 g, Absatz 2, zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören sowie die hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen einzusehen, bevor diese zum Akt genommen werden (Paragraph 149 m, Absatz 2,). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Bildern und Teilen der schriftlichen Aufzeichnungen (Paragraph 149 g, Absatz 6,) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung von Aufnahmen und Aufzeichnungen zu überzeugen. Das gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.
  6. Absatz 5,Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023178