Rechtstracker.at

§ 16 FMG 1999

Fassungen
11.08.2001 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 109/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 92/2020
§ 1601.01.201424.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 189/2013
§ 1621.06.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2013
§ 1611.08.200520.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
§ 1627.08.200310.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 1620.07.200226.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1611.08.200119.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 1624.07.199910.08.2001 BGBl. I Nr. 139/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Teil
Futtermittelkontrolle

Vollziehung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
    1. Ziffer eins
      für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:
      das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
    2. Ziffer 2
      für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:
      das Bundesamt für Agrarbiologie.
  2. Absatz 2,Den Behörden obliegt, soweit Absatz 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
  4. Absatz 4,Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
  5. Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (Paragraph 17,).
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.
  7. Absatz 7,Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 109/2001, Art. 5 Z 1, wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40023179