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Art. 1 § 44 MedienG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 136/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4401.07.200528.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 4401.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
Art. 1 § 4401.09.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 75/2000
Art. 1 § 4401.07.199331.08.2000 § → § BGBl. Nr. 20/1993
Art. 1 § 4401.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 49/2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Ablieferung und Vergütung

Paragraph 44, (1) Der Ablieferungspflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 43 a, hat der Medieninhaber (Verleger) binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 43 a,; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten "Art". Gleiches gilt für Medienwerke gemäß Paragraph 43 a,
  2. Absatz 3,Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 145 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
  3. Absatz 4,Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40023229