Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 78 EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.Der Beschluß gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 Litera a, angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. Paragraph 78, EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Dokumentnummer
NOR40023296