Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 111/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6001.01.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6001.09.200131.12.2007 BGBl. I Nr. 111/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 111/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 60, (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufungsakten zu prüfen.

  1. Absatz 2,Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.
  2. Absatz 3,Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
  3. Absatz 4,Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt Paragraph 45, Absatz 2,
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß.

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023379