Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Allgemeine Beiträge für Teilversicherte.
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Für Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.Für Teilversicherte nach Paragraph 7, ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 71,, als allgemeiner Beitrag der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern Paragraph 51, Absatz 3, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 53,
(2)Absatz 2,Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z. 4 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z. 2 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 6, Litera a,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, bzw. Ziffer 2, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes zu tragen.
(3)Absatz 3,Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 7) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Z 3 lit. a festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Ziffer 3, Litera a, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.
(4)Absatz 4,Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11) zu bemessen wie er im § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a festgesetzt ist; die §§ 51 Abs. 3 Z 2 lit. a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört.Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11,) zu bemessen wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, festgesetzt ist; die Paragraphen 51, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR40023511