Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:
jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 019 Euro;
die nach Abzug der Forderungen gemäß lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1 werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;die nach Abzug der Forderungen gemäß Litera a, verbleibenden Mittel gemäß Absatz eins, werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;
politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 1) wie politische Parteien gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Absatz eins,) wie politische Parteien gemäß Litera b,; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.
(3)Absatz 3,Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 14 010 294 Euro. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2002 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.Die Zuwendungen gemäß Absatz 2, betragen 14 010 294 Euro. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2002 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR40023628