Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 090 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
(2)Absatz 2,Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
Schlagworte
Strafbestimmung, Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Dokumentnummer
NOR40023909