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§ 53a AVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 137/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53a heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 53a01.08.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 53a01.01.200231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 137/2001
§ 53a01.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 158/1998
§ 53a01.07.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 471/1995
§ 53a01.02.199130.06.1995 BGBl. Nr. 51/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 137/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
  2. Absatz 2,Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
  3. Absatz 3,Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuß entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
  4. Absatz 4,Für die Zahlung der Gebühr gilt Paragraph 51 c,

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40024014