Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wahlkreise
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(3)Absatz 3,Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist die Anschrift der Apotheke maßgebend, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973.Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist die Anschrift der Apotheke maßgebend, bei Mitgliedern gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 Apothekerkammergesetz der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024112