Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wählerverzeichnisse
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Landesgeschäftsstellen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Verzeichnisse spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.Die Landesgeschäftsstellen haben die vom Kammeramt gemäß Paragraph 14, erstellten Verzeichnisse spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.
(2)Absatz 2,Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können.
(3)Absatz 3,Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, in denen mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge für den betreffenden Wahlkörper vorliegen und für den die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Die Wählerverzeichnisse haben den Namen des Wahlberechtigten, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker die Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker jedoch den ordentlichen Wohnsitz zu enthalten. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, in denen mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge für den betreffenden Wahlkörper vorliegen und für den die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Absatz eins, die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Die Wählerverzeichnisse haben den Namen des Wahlberechtigten, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker die Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker jedoch den ordentlichen Wohnsitz zu enthalten. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024121