Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
12.09.2001 bis 30.11.2016 — BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 1612.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.09.2001BGBl. II Nr. 339/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016danach: BGBl. II Nr. 12/2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen.
  2. Absatz 2,Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
  3. Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
  4. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
  6. Absatz 6,Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024122