Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Amtliche Stimmzettel
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2)Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 3), zu enthalten.Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (Paragraph 19, Absatz 3,), zu enthalten.
(3)Absatz 3,Es sind undurchsichtige Wahlkuverts nach dem Muster in Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zu verwenden. Sie sind je nach Wahlkörper verschiedenfarbig zu gestalten.Es sind undurchsichtige Wahlkuverts nach dem Muster in Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) zu verwenden. Sie sind je nach Wahlkörper verschiedenfarbig zu gestalten.
(4)Absatz 4,Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011
Dokumentnummer
NOR40024126