Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
12.09.2001 bis 30.11.2016 — BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 2312.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

12.09.2001BGBl. II Nr. 339/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016danach: BGBl. II Nr. 12/2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahl

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
  3. Absatz 3,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt eine Person ihres Vertrauens in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
  4. Absatz 4,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024129