Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
12.09.2001 bis 30.11.2016 — BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 2812.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

12.09.2001BGBl. II Nr. 339/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016danach: BGBl. II Nr. 12/2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Niederschrift

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und
    7. Ziffer 7
      die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerverzeichnisse,
    2. Ziffer 2
      die Abstimmungsverzeichnisse,
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und
    5. Ziffer 5
      die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (Paragraph 25, Absatz 7,).
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
  6. Absatz 6,Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024134