Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verständigung von der Wahl
§ 31.Paragraph 31,
Die Hauptwahlkommission übermittelt jedem gewählten Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024137