Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt.
§ 33 Abs. 3 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.Paragraph 33, Absatz 3, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge sind in der Sitzung einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 4.Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge sind in der Sitzung einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.
(4)Absatz 4,Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024140