Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu berechnen, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
NOR40024146