Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter Einwirkung von Blei
§ 3. (1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei in einem Ausmaß gegeben ist, das Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG erforderlich macht, nicht beschäftigt werden.Paragraph 3, (1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei in einem Ausmaß gegeben ist, das Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASchG erforderlich macht, nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, sofern die durch ein Messgutachten am Arbeitsplatz nachgewiesene Bleiexposition am Arbeitsplatz unter 0,02 mg/m3 beträgt.Absatz eins, gilt nicht, sofern die durch ein Messgutachten am Arbeitsplatz nachgewiesene Bleiexposition am Arbeitsplatz unter 0,02 mg/m3 beträgt.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
NOR40024421