Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.2001 bis 02.04.2009 — BGBl. II Nr. 356/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 403.04.200931.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 279/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2015
§ 401.08.200102.04.2009 BGBl. II Nr. 356/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. II Nr. 356/2001

Außerkrafttretensdatum

02.04.2009danach: BGBl. II Nr. 279/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten mit besonderer physischer Belastung

Paragraph 4, (1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen sie einer besonderen physischen Belastung durch Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstiges Befördern von Lasten ausgesetzt sind, mit der eine für sie unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist, nicht beschäftigt werden.

  1. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Arbeiten nach Absatz eins, sind die für die Belastung und Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen:

Es sind dies vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen.

  1. Absatz 3,Absatz eins, findet keine Anwendung auf Arbeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen nur kurzzeitig oder sonst in einer Weise beschäftigt werden, bei der eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Beförderungsgeschwindigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008

Gesetzesnummer

20001604

Dokumentnummer

NOR40024422