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§ 16 WG 2001

Fassungen
22.12.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.12.200231.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1622.12.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.12.2001BGBl. I Nr. 146/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

Paragraph 16, (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

  1. Ziffer eins
    einem Offizier als Vorsitzenden und
  2. Ziffer 2
    einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
  1. Absatz 2,Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024514