Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 35. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur getragen werden bei Paragraph 35, Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach Paragraph 6, führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur getragen werden bei
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
besonderen familiären Feierlichkeiten.
Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
Dokumentnummer
NOR40024533