Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verletzung der Stellungspflicht
§ 49. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.Paragraph 49, (1) Wer der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach Paragraph 18, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR40024547