Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Kundmachungen
Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Dokumentnummer
NOR40024554