Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut Paragraph 66, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweithinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 28, Absatz 2,, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 3 und des Paragraph 63, Absatz 9, die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 50, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 11 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 50,, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach Paragraph 11, Absatz 3, betrifft, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmunghinsichtlich des Paragraph 58,, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz eins und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz eins bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister undhinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 8, der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Dokumentnummer
NOR40024564