Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2001Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eingerichtet.
(2)Absatz 2,Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an:
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung;
jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des Paragraph 30, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;
zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes.
(3)Absatz 3,Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Absatz 2, Mitglied des Rates sind, werden vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.
(4)Absatz 4,Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen.
(5)Absatz 5,Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Absatz 2, Ziffer 2,) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 125/2001 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Schlagworte
Integrationspolitik, BGBl. Nr. 410/1975
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR40024601