Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 380/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 32,70 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 130,81 Euro. Paragraph 2, Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 32,70 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 130,81 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR40024607