Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2001Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Schon vor einer Sitzung des Rates können Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden ist oder über andere vom Rat zu beratende Fragen (§ 2 Abs. 2) im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich zu behandeln.Schon vor einer Sitzung des Rates können Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden ist oder über andere vom Rat zu beratende Fragen (Paragraph 2, Absatz 2,) im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich zu behandeln.
(2)Absatz 2,Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2):Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 2,):
Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einrichten, die ihrerseits Auskunftspersonen und Sachverständige beiziehen können;
zur Beratung besonderer Fragen zu den Sitzungen sachkundige Personen beiziehen;
Bundesministerien, Länder sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen um Vorlagen gutächtlicher Äußerungen ersuchen und
seine Ansichten zu bestimmten Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik in Empfehlungen zusammenfassen.
Schlagworte
Integrationspolitik
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR40024610