Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
28.11.2001 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 129/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 107/2013
§ 1001.03.201131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 7/2011
§ 1001.01.200828.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 1001.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 82/2005
§ 1001.07.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 1028.11.200130.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 129/2001
§ 1030.12.199227.11.2001 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.11.2001BGBl. I Nr. 129/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 66/2004

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Absatz eins a und eins b, : Verfassungsbestimmung

Text

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 Absatz 4,) mit Ausnahme jener Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen.
  2. Absatz eins a,(Verfassungsbestimmung) Die/der Vorsitzende und seine/sein Stellvertreter/in sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbstständig und unabhängig. Der/dem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in stehen unter Fortzahlung ihrer/seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  3. Absatz eins b,(Verfassungsbestimmung) Die Leiter/innen der Dienststellen dürfen der/den Vorsitzenden und ihre/seinen Stellvertreter/in in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht beschränken und sie/ihn aus diesem Grund auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleitung der/dem Vorsitzenden und ihrer/seinem Stellvertreter/in die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten des Gleichbehandlungsrechts zu ermöglichen.
  4. Absatz 2,Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (Paragraph 8,) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 3,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40024615