Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Messen und Ausstellungen
§ 12.Paragraph 12,
Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40024636