Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Fünfter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;entgegen Paragraph 5, Absatz 3, eine Leistung anbietet;
entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;entgegen Paragraph 7, Absatz 2, Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;
entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;entgegen Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 4, die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;
entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ein Gerät in Verkehr bringt;
entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 10, Absatz 3, ein Gerät in Verkehr bringt;
entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 10, Absatz 4, ein Gerät in Verkehr bringt;
entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.entgegen Paragraph 11, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;entgegen Paragraph 14, Absatz 8, Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;entgegen Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;
entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;entgegen Paragraph 9, Absatz 3, ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;
entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ein Gerät in Betrieb nimmt;
entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.entgegen Paragraph 12, ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(7)Absatz 7,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
NOR40024640