Kurztitel
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,
Text
ANHANG IIIANHANG römisch drei Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen 1)
Dieser Anhang entspricht Anhang II mit folgenden Zusatzanforderungen:Dieser Anhang entspricht Anhang römisch zwei mit folgenden Zusatzanforderungen:
Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den harmonisierten Normen festgelegt. Die benannte Stelle trägt früheren Entscheidungen, die von benannten Stellen gemeinsam getroffen wurden, gebührend Rechnung.
Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennnummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.
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1) Anhang auf der Grundlage des Moduls A mit zusätzlichen, sektorspezifischen Anforderungen.